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Ibbenbürens > Die Reformation in Ibbenbüren |
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Wann begann in Ibbenbüren die Reformation? - von Josef Bröker | | I.
Zur Einsetzung eines protestantischen Predigers in Ibbenbüren im Jahre 1540
als Zeitmarke für den Beginn der Reformation dort. |
| Die vordergründige Beantwortung dieser Frage
ist einfach, gibt es doch im Staatsarchiv Münster eine Urkunde, in der Hieronymus
Grest dem Grafen Konrad von Tecklenburg bestätigt, dass dieser ihn mit der "pastorie,
kercken und weddeme" des Kirchspiels Ibbenbüren belehnt habe. Zugleich verspricht
H.G., dass er die Kirchspielsleute von Ibbenbüren das lautere und reine Wort Gottes
lehren und die evangelischen Zeremonien gebrauchen und beachten wolle, wie es
sich für einen evangelischen Prediger gezieme.
Diese wichtige und allgemein
bekannte Urkunde ist im Repertorium 190 (Urkunden der Grafschaft Tecklenburg),
Staatsarchiv Münster unter der Nummer 414 verzeichnet und auf den 21. November
1540 korrekt datiert, was am Original zu belegen ist. Es ist schon eine wissenschaftliche
Schlamperei, wenn unter direkter und indirekter Berufung auf diese Urkunde ihr
Ausstellungsdatum mit 1549 bzw. 1541 angegeben wird:
F.E. Hunsche, Ibbenbüren
Vom ländlichen Kirchspiel zur modernen Stadt, Ibbenbüren 1974, S. 92 teilt mit:
"1549: Hieronymus Grest wurde durch den Grafen Konrad von Tecklenburg als lutherischer
Prediger eingesetzt. (Urkunden der Grafschaft Tecklenburg, Nr.414)."
Alois
Schröer, Die Reformation in Westfalen, Münster 1979, S.190 führt aus: "Erst nach
der Wiedervereinigung der drei Territorien (1541) benutzte Konrad - allerdings
ohne Rücksicht auf Patronatsrechte - die eintretenden Vakanzen zur Anstellung
lutherischer Prediger, wie dies in Ibbenbüren (1541) nachweisbar ist. Die neuen
Pfarrer hatten ihm, dem Landesherrn, den Treueid zu leisten."
Die Urkunde
(Urkunden Grafschaft Tecklenburg [nachfolgend UTE abgekürzt], Nr. 414, Staatsarchiv
Münster - [STAMS]) hat folgenden Wortlaut:
"Ich Hieronnimus Grest doe kunt
und bekenne in und overmitz dessen mynen reverssals breve, dat ich van dem wolgebornen
und edlen, Corth graven to (Te)kenneborch unnd herrn to Rede, mynen gnedigen hern,
de pastorie, kercke und weddem, kesspels to Ibbenburen, sampt dersulven tobehoringe,
so dat von siner gnaden to lehne (get) myn leventlanck tho hebben und togebrucken,
to leene entfangen heb.
By also dat ich denselven kesspels luyden dat lutter
und reine wort gots lernen, vortragen und predicken und darby de evangelischen
ceremonien recht holden und brucken sal und wyl, so eynen rechten evangelischen
predicanten solcx todoende gebort, doch vorbeholtlich hoves Tekenneborch aller
siner gerechticheit. Darop wolgemelten mynen gnedigen hern ick treuw und holt
to sin, siner gnad beste to doende und ... hulde, loeffte und eide gedaen und
nach mynen doitlichen affgangk so sol de vorg. pastorie kercken und weddeme mit
irer gerechticheit wederomb an wolgemelten mynen genedigen hern to Teckenneborch
und siner gnaden erven und nakomlingen verfallen sin und blyven allet vorg. sunder
argelist und geverde.
Hir weren mit an und over vor tuygesluide geeischet
die erbaren und vesten Clauweß Harde, Henrich Luyninck.
Orconde der warheit
heb ick Hieronnimus Grest vorg. myn angeborne ingesegel an dit reverssale doen
hangen.
Am Sondage na Elisabeth , in dem jar na Christi gebort, dusent
viffhundert und viertich." (= 21.11. 1540). |
| Man könnte nun einwenden, dass diese Ungenauigkeiten
in der Datierung nicht so wichtig zu nehmen seien. Aber die genaue Wiedergabe
und Datierung von allgemein bekannten Urkunden ist eine unerlässliche Bedingung
wissenschaftlichen Arbeitens, auch wenn das Datum einem nicht in den "wissenschaftlichen
Kram" passt. Das soll kurz dargelegt werden:
Wie dem Zitat von Alois Schröer
(s. o.) zu entnehmen ist, sieht er die Ernennung des Hieronymus Grest zum lutherischen
Prediger in Ibbenbüren im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung von Tecklenburg
und Lingen.
Lingen kam nach dem Tode des Grafen Nikolaus, wahrscheinlich
im Jahr 1541, wieder an Tecklenburg. Dafür spricht folgendes: In dem Lehnsreversale
des Hieronymus Grest an Graf Konrad vom 21.11. 1540 fehlt der Zusatz "Herr zu
Lingen", ein Hinweis darauf, dass Graf Nikolaus zu diesem Zeitpunkt noch lebte.
In dem Lehnsreversale des Gerd Ledebur an Graf Konrad vom 1.8. 1541 fehlt ebenfalls
der Titel "Herr zu Lingen". Dagegen wird in etlichen Lehnsreversen vom 20.3. 1542
( vgl. Rep. 190, STAMS) Graf Konrad übereinstimmend "Herr zu Lingen" genannt.
Zuu diesem Zeitpunkt dürfte also Graf Nikolaus bereits tot gewesen sein.
Da
es bislang als Tatsache galt, dass die 4 Kirchspiele - gemeint sind Ibbenbüren,
Recke, Mettingen und Brochterbeck - seit 1493, spätestens aber seit 1515, zur
Herrschaft Lingen gehörten, stellt sich die Frage, wie Graf Konrad von Tecklenburg
zu Lebzeiten des katholisch gebliebenen Grafen Nikolaus, der damals Herr zu Lingen
war, in dessen Herrschaftsgebiet, d.h. in einem fremden Territorium, einen evangelischen
Prediger einsetzen, also reformatorisch wirken konnte.
Es reicht dafür
nicht aus zu erklären, dass Graf Konrad eben ein "toller Cord" gewesen sei und
sich im Jahre 1540 über Recht und Gesetz hinweggesetzt habe; denn Graf Konrad
konnte zu diesem Zeitpunkt den Hieronymus Grest ja vernünftigerweise noch gar
nicht als Pfarrer in Ibbenbüren einsetzen, weil er dort noch gar nicht Landesherr
war. Schröer muß vielmehr weiter gehen und die tatsächlich im Jahre 1540 erfolgte
Ernennung des Hieronymus Grest in das Jahr 1541 verlegen; nur so läßt sich seine
These bezüglich eines frühen Beginns der Reformation in der Grafschaft Tecklenburg
halten.
Wir müssen vielmehr annehmen: Graf Konrad von Tecklenburg konnte
diesen reformatorischen Akt schon im Jahre 1540 vornehmen, und zwar deshalb, weil
er in Ibbenbüren, das spätestens seit 1515 wieder zur Herrschaft und Grafschaft
Tecklenburg gehörte, Landesherr war.
Die oben genannten 4 Kirchspiele (Ibbenbüren,
Recke, Mettingen und Brochterbeck) kamen 1515 nicht an Lingen, sondern wieder
zur Herrschaft und Grafschaft Tecklenburg. Diese für die Ibbenbürener Ortsgeschichte
wichtigen Erkenntnisse ergeben sich deutlich aus Urkunden der Jahre 1515 ( UTE,
Nr. 375, STAMS) 1524 und 1525.
Dr. Manfred Wolf vom Staatsarchiv Münster
hat sich der Beweiskraft dieser Urkunden nicht verschlossen und die neue Sicht
der Dinge - anders als in dem Buch ÒRecke 1189-1989" - in seinem Aufsatz "Die
Entstehung der Obergrafschaft Lingen" übernommen (WZ,140.Band (1990),S.9ff, bes.
S.20f).
Somit steht als erstes Ergebnis fest:
Graf Konrad von
Tecklenburg konnte 1540 in Ibbenbüren reformatorisch wirken, weil er Landesherr
in Ibbenbüren war.
Wie dem Lehnsreversale des H. Grest zu entnehmen ist,
wurde dieser von Graf Konrad in Ibbenbüren als Prediger eingesetzt und mit der
Kirche und der Wedeme belehnt. |
| II.
Anmerkungen: | |
| a) An sich besaß die Fürstabtei Herford
für die Ibbenbürener Kirche ein Patronatsrecht. Sie schlug den Ortspfarrer vor,
belehnte ihn mit einem kirchlichen Lehen, zu dem insbesondere die Wedeme gehörte,
und der zuständige Bischof hatte den so Vorgeschlagenen in sein priesterliches
Amt einzusetzen. Dies Einsetzung wurde lateinisch 'provisio' oder 'institutio'
genannt.
Die aus 'reformatorischem Geist' zu erklärende Belehnung des H.
Grest durch den Grafen von Tecklenburg war im Hinblick darauf offenbar eine 'Rechtsanmaßung'.
Jedenfalls wurde sie einige Jahre später gegenüber Herford formell entschuldigt:
Auf
Ansuchen der Äbtissin von Herford, Anna von Limburg, bestätigt Graf Konrad zu
Tecklenburg und Herr zu Rheda, dass damals Johannes Grest ursprünglich nicht als
Pfarrer in die Kirche zu Ibbenbüren habe "vorrucken wollen". Da habe er, Konrad,
als Landesherr und zur Förderung göttlicher und christlicher Lehre, Tradition
und Kirchendienste gestattet, daß Hieronymus Grest "zu vorwaltung und ministration
derselben kirchen und pfar getretten ist". Er sei nie darauf bedacht gewesen,
die Privilegien der Abtei Herford zu beeinträchtigen (Fürstabtei Herford, Akten
[FAHA] Nr. 161. Bl. 13, STAMS; Bl. 13 = 20. November 1551).
b) Die
Wedeme war die materielle Basis für den jeweiligen Pfarrer. Dazu gehörten Immobilien
und Einkünfte:
Größe der Wedeme zu Ibbenbüren in der Vermessung von 1604/05:
142 Scheffelsaat Saatland.
Zu dem Pfarrhof gehörte noch die sog. Karnehove,
im Westen vor dem Dorf gelegen, ein freier Kotten, der mit freien Leuten besetzt
zu werden pflegte. Außerdem besaß der Pfarrer zusammen mit dem Konvent des Klosters
Gravenhorst den Korn- und Blutzehnten im Ksp. Bramsche (bei Lingen), Bauerschaft
Sommerinck. Ertrag jährlich: 18 Scheffel Hafer, 2 Lämmer, 2 Gänse, 2 Hühner und
3 Schillinge
Im Lehener Esch den wüsten "papen Kotten". Hat der Graf von
Tecklenburg "verwüstet". Die Pächter (Egelkamp und Rahe) geben an jährlicher Pacht
6 Scheffel Roggen und 2 Malter Hafer
Von Borgelmanns Esch, belegen zwischen
Hof Borgelmann und Hof Hungermann besaß man den Kornzehnten. Ertrag: 5 Scheffel
Roggen und 5 Scheffel "witkorn"
Vom Erbe Pruß vor Bevergern, welches ganz
der Wedeme gehört: 3 Malter Gerste und 4 Scheffel Roggen
Vom Hof Loismann
in Dörenthe: 1 Malter Roggen,Gerste und Hafer Vom Hof Wesselmann in Laggenbeck:1
Malter Roggen und Hafer Vom Hof Wehmeyer in Alstedde: 1 Malter Roggen, 6 Scheffel
Hafer Vom Hof Brinkmann in Alstedde: 7 Scheffel Roggen und 10 Scheffel Hafer
Der Hof Ahmann in Dörenthe gibt : 6 Scheffel Gerste Dazu etliche Wiesen
und Weiden und Gehölz (Schweinemast)
c) Aufgrund der Tatsache,
dass Ibbenbüren eine ansehnliche Pfarrpfründe darstellte, dem jeweiligen Landesherrn
- aufgrund des Patronats- und Collationsrechts der Abtei Herford - aber nicht
den geringsten Vorteil brachte, war stets die Versuchung groß, sich an diesem
Kirchenvermögen schadlos zu halten. Ob katholisch oder evangelisch, in diesem
Punkt herrschte schon früh ein ökumenischer Konsens. Dafür einige Beispiele :
1542,
am Montag nach corporis Christi (Fronleichnam) Vor Gerdt van Lingen, genannt Pott,
Richter des Grafen Konrad zu Tecklenburg, Lingen und Rheda, erschienen zu Tecklenburg
die drei Ibbenbürener Einwohner:1)Herr Berndt to Krude, Mercenarius, 2) Johan
Upmeyer, 3) Hinrich Schröder.
Diese sagten unter Eid aus, dass sich folgendes
zu Zeiten des Grafen Otto zugetragen habe: Das Grone sei versetzt gewesen. Es
sei dort ein Pächter auf dem Gut gewesen. Für diesen habe Dyrich to Krude dem
Grafen Otto 40 Gulden an Weinkaufgeldern bezahlt. Doch schon bald wäre das Gut
wieder eingelöst worden. Da die von Grothaus es selber bewohnen wollten, musste
der Pächter sofort abziehen und Dyrich to Krude habe seine Weinkaufgelder zurückverlangt.
Deshalb habe "myn gnedige Juncker" (Konrad) den o.a. Pächter und seine Familie
freigelassen und ihnen eine Hausstätte am Lehener Esch angewiesen und Kirchenland
dazugetan.
1548, am Sonntag nach Allerheiligen
Die Äbtissin
von Herford, Anna von Limborch, beschwert sich bei Maximilian van Egmont, Grafen
zu Büren, etc. darüber, dass dieser seinen "Bondevaget" zu Ibbenbüren angewiesen
habe, dem Hieronymus Grest, Mercenarius daselbst, zu gebieten, dass der Pastor
zu Ibbenbüren, Johan Grest, nur mit seiner Genehmigung die Pfarre zu Ibbenbüren
resignieren dürfe. Und wenn jemand "baven dat de kercken anneme, den scholle he
(der Vogt) uth bevelle J.L. amptlude wie eyn wilt schwyn mit eynen speite gevangen
nemmenÓ. und verweist auf ihre uralten Patronatsrechte! |
| J. Prinz, Aus dem Anschreibebuch des Osnabrücker
Offizials Reiner Eissinck (1488-1509) in: Osnabrücker Mitteilungen 67, Osnabrück
1956.schreibt dazu. "Es waren immer dieselben Geistlichen, die ihre Pfarrkirche
nicht selbst bedienten, sondern jahrelang oder fast ständig, wenn nicht zeitlebens
abwesend waren und sich am Orte durch einen "mercenarius" vertreten ließen. Es
waren aber auch immer die ertragreichsten Pfarrkirchen der Grafschaft (Tecklenburg)
wie Ibbenbüren, deren Einkommen nach dem Türkenzehntregister von 1456/58 je 90
Mark betrugen und damit die Erträge... aus einer Dompräbende in Osnabrück um ein
Mehrfaches übertrafen. Solche Kirchen waren natürlich das begehrte Ziel der großen
und kleinen Pfründenjäger, wie sich gerade am Beispiel der Tecklenburger Kirchen
gut verfolgen lässt.Ò
d) Wie dem Lehnsreversale des H. Grest zu
entnehmen ist, wollte und sollte dieser im Sinne der Reformation in Ibbenbüren
als Prediger wirken. Dass er dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt hat, ist
wahrscheinlich. Aber mit der Urkunde allein läßt sich der Beginn der die Reformation
in Ibbenbüren für das Jahr 1540 noch nicht beweisen. Dazu eine Bemerkung von A.
v. Brandt: Die Urkunde ist "ein unter Beobachtung bestimmter Formen ausgefertigtes
und beglaubigtes Schriftstück über Vorgänge von rechtserheblicher Natur. Sie ist
also ein Erzeugnis des Rechtslebens, nicht ein Erzeugnis der Geschichtsschreibung"
(S.82). Das Lehnsreversale des H.G. gehört zu der großen Zahl der spätmittelalterlichen
Geschäftsurkunden (literae) und enthält korrekt die für eine Urkunde unerlässlichen
und notwendigen Bestandteile, nämlich, wie schon erwähnt, intitulatio (Name und
Titel des Ausstellers), dispositio (Willenserklärung des Ausstellers und materieller
Inhalt der Rechtshandlung) und corroboratio ( Bekräftigung der Rechtshandlung
durch Siegel und/oder Unterschrift).
Im Falle des H. G ist Inhalt der dispositio
einerseits die Bestätigung, dass er von Graf Konrad mit der Òpastorie, kercke
und weddemÓ des Kirchspiels Ibbenbüren belehnt worden sei, und andererseits die
damit verknüpfte Absichtserklärung, die Ibbenbürener das lautere und reine Wort
Gottes zu lehren und die evangelischen Zeremonien zu gebrauchen, wie es sich für
einen evangelischen Prediger gezieme. Ob allerdings diesen Absichten auch Taten
folgten, d. h. ob H. G. späterhin tatsächlich in Ibbenbüren reformatorisch gewirkt
hat, ist durch die Urkunde allein nicht zu beweisen. Theoretisch wäre auch denkbar,
wenn auch unwahrscheinlich, daß dies nicht so war.
e) Doch haben
wir in Friedrich van Wulften einen Zeitgenossen, dessen Bericht zum einen bestätigt,
dass in der Tat in Ibbenbüren von 1540 bis 1548 reformiert worden ist, und zum
andern die Begleitumstände erhellt, die zur Einsetzung des H. Grest als ev. Prediger
in Ibbenbüren führten. (vgl. FAHA, Nr.161, Bl.22f., STAMS; Bl.22 = Bericht des
Friedrich van Wulften, Pastor zu Ibbenbüren).
Es hat sich ungefähr
um 1540 zugetragen, daß der würdige Herr Johann van Gresten, Dechant zu Herford
und Pastor zu Ibbenbüren wegen seines hohen Alters die Kirche zu Ibbenbüren "wolde
resigneren ad manus vere collatricis,".."tho behoiff Hieronimi van Gresten, synes
naturlichen sones". Obwohl die Äbtissin das Patronats- und Collationsrecht besaß,
wollte Konrad, Graf zu Tecklenburg, "nicht willen staden, dat de resignatio" vor
der Äbtissin zu Herford geschah. Damit aber die Kirche nicht in fremde Hände kommen
sollte, "hefft vorg. pastor tyt synes levendes de vorg. kerken synen sonne Hieronimo
in vorwaringhe gedain und eim deß ene hantschrifft gegeven und wedder umb ene
schryftlige bekentnisse van eime genamen, dat he de kercken van eim nicht anders
dan alß eyn vicecurath hebbe entfangen". Auf der Grundlage dieses Vertrages habe
dann Konrad Graf zu Tecklenburg den vorgenannten Hieronymus Grest mit der Kirche
zu Ibbenbüren belehnt, ohne Wissen der Abtei Herford " et veri pastoris " Die
Belehnung mußte er (H.G.) annehmen "wolde he deß vorgainde contracts genethen".
So hat H. Grest die Kirche zu Ibbenbüren sieben Jahre verwaltet und bedient mit
seinem Kaplan "nha forme de kercken ordynge zo de grave tho Teckeneborch .. yn
syner gnaden lande upgerichtett hadde.Ó (1543). Da aber die 4 Kirchspiele an Maximilian
van Egmont, Graf zu Büren ( 15. März 1548) gekommen seien, habe dieser den Pastoren
befohlen, sich nach der Kirchenordnung der Stifte Münster und Utrecht zu richten
"und na uthwysynge des Luternns vordan tho holdenÓ. Hyronimus Grest habe "dat
selvige underdanichlichen gefolgeth.." Da er dieses aber nicht in eigener Person
tun wollte, ist das durch andere Geeignete ausgerichtet worden.
f)
Dass aber von 1540 bis 1548 die Reformation tatsächlich in Ibbenbüren stattgefunden
hat, ergibt sich auch noch aus einer zweiten. Quelle, dem geistlichen Güterverzeichnis
von 1553 (ARA Brüssel):
Der verstorbene Pastor zu Ibbenbüren, Herr
Johan Kümper, hat dem Kirchrat 100 Goldgulden vermacht unter folgenden Bedingungen:
An
seinem Sterbtag soll eine Seelenmesse gehalten werden. An jedem Samstag soll die
Messe von Unserer Lieben Frau gesungen werden und abends das Lob Mariens (magnificat)
Außerdem soll eine Wachskerze vor dem Allerheiligsten brennen und zwar vom Beginn
der Praefation bis zum Ende des gesungenen Pater Nosters. Aus dem Zinsertrag des
Kapitals soll der Kirchrat die Kerzen bezahlen und dem Pastor drei Gulden für
seine Arbeit geben, dem Kaplan einen Ortgulden = Viertelgulden und dem Küster
einen Gulden. Sollte die Messe aber nicht wunsch- und vertragsgemäß abgehalten
werden, so soll der Kirchrat das Geld für fromme Leute ausgeben und diese beköstigen.
Weil aber die Messfeiern zu Zeiten des Grafen Konrad für längere Zeit
abgestellt waren, ist auch diese Gedenkmesse nicht abgehalten worden, folglich
hat der Pastor kein Geld bekommen, sondern der Kirchrat hat es für bedürftige
Leute gespendet.
Somit steht als zweites Ergebnis fest:
In Ibbenbüren
ist vor 1540 - also vor der Einsetzung des H. Grest - die Reformation nicht nachweisbar.
Dieser relativ späte Beginn der Reformation in Ibbenbüren zeigt aber
auch, dass es damals auch für einen Grafen Konrad nicht so einfach war, sich über
bestehende Patronats- und Collationsrechte hinwegzusetzen. Als die 4 Kirchspiele
1548 endgültig an Lingen kamen, verlor H. Grest nach der Machtübernahme sein Predigeramt
in Ibbenbüren. Er wurde Pfarrer in Salzuflen und später Superintendent in Esens,
wo er 1559 starb. Sein Vater, Johannes Grest, der sich standhaft geweigert hatte,
dem Grafen von Tecklenburg die Pfarrei Ibbenbüren zu resignieren, blieb rechtlich
bis 1549 offizieller Pfarrer .Erst in diesem Jahr verzichtete er zugunsten der
Abtei Herford auf diese Pfarrpfründe. Sein Nachfolger wurde der katholische Kleriker
Friedrich van Wulften. Somit könnte man voreilig feststellen: 1548 war in Ibbenbüren
die reformatorische Aera nach ca. 8 Jahren vorbei und damit zur Tagesordnung übergehen.
Doch es kam ganz anders:
Während sich in der alten Grafschaft Tecklenburg
die Reformation entfalten konnte und in der Bevölkerung fest verwurzelt war, fand
sie in Ibbenbüren ein vorläufiges Ende. Abgetrennt von der Grafschaft Tecklenburg
wurde Ibbenbüren mit Recke, Mettingen und Brochterbeck Teil der neuen Grafschaft
Lingen. Der bald danach einsetzende Spanisch-Niederländische Krieg und der 30jährige
Krieg, brachten nicht nur unsägliches Leid über die Bevölkerung, sondern zogen
einen Konfessionswechsel nach sich, je nach dem, welche Partei gerade das Sagen
hatte. So war von 1548 bis 1597 die Grafschaft Lingen katholisch, von 1597 bis
1605 reformiert, von 1605 bis 1633 wieder katholisch, von 1633 bis 1648 als oranische
Treuhänderschaft überwiegend katholisch, von 1648 bis 1672 reformiert, von 1672
bis 1674 katholisch und danach reformiert.Es liegt auf der Hand, dass insgesamt
16 Jahre nicht ausreichten, um hier in Ibbenbüren die Reformation dauerhaft zu
verankern. So blieb die Mehrheit der Bevölkerung katholisch und als die Oranier,
die dem reformierten Bekenntnis angehörten, sich 1648 endlich in den Besitz der
Grafschaft Lingen setzten konnten, war es für eine allumfassende Reformation zu
spät.
Diese unglückselige Konstellation - Landesherr reformiert, Bevölkerung
katholisch - sorgte alsbald für sozialen und politischen Zündstoff und ist die
eigentliche Ursache dafür, dass bis in die jüngste Vergangenheit das Verhältnis
zwischen evangelischen und katholischen Christen ein gespanntes war. Über diese
Zeit gibt es genügend Literatur. Erinnert sei an Goldschmidt, Schriever, Cremann.
Allerdings waren diese Autoren katholische Geistliche, und so ist es nicht verwunderlich,
dass sie die geschichtlichen Ereignisse nicht objektiv dargestellt haben, sondern
ziemlich einseitig den katholischen Standpunkt vertreten haben, während Wilhelm
Cramer sich bemühte, ein wesentlich objektiveres Bild dieser ereignisreichen Zeit
zu zeichnen. (W. Cramer, Geschichte der Grafschaft Lingen im 16. und 17. Jahrhundert,
Oldenburg 1940) |
| III.
Nachträge: | |
| Es erscheint mir wichtig, noch auf zwei weitere
Punkte besonders einzugehen: a) Die Oranier waren 1648 in Lingen souveräne Landesherren
geworden und besaßen demnach die Grafschaft als Eigentum. Wie alle deutschen Fürsten
hatten sie das Recht, die Staatsreligion zu bestimmen. Durch den Westfälischen
Frieden erfuhr dieses Recht aber eine Beschränkung. Wenn Untertanen im Jahre 1624
eine andere Religion als ihr jetziger Landesherr gehabt hatten, so durften sie
darin obrigkeitlich nicht beeinträchtigt werden. Konnten die Katholiken der Grafschaft
Lingen sich gegenüber ihrem reformierten Landesherrn auf dieses Recht stützen?
Die Oranier haben dieses verneint, mit der Begründung, dass Lingen zum Burgundischen
Kreis gehöre und stillschweigend aus dem Reich ausgeschieden sei. Ob diese Rechtsauffassung
richtig war, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden, dazu mögen sich die
Staatsrechtler äußern. Feststeht jedenfalls, dass die Grafschaft Lingen 1559 kirchlich
zum neu gegründeten Bistum Deventer geschlagen wurde, dass Lingen als Teil des
burgundischen Kreises vom Reichskammergericht und Reichstag eximiert wurde. (16.12.
1593 vormittags zwischen 10 und 11 Uhren - Òdieweil es dan nit under dem Reich
sunder under den König von Hispanien gelegenÓ (Rep. 900, Nr. 315, STAOS). Durch
die Eingliederung in das burgundische Erbe der Habsburger wurde die Grafschaft
Lingen "so innig mit dem lehensmäßig ihm vorgesetzten Overyssel und Geldern staatspolitisch
verbunden, daß dadurch wohl die Anschauung entstehen konnte, Lingen gehöre, nachdem
im Westfälischen Frieden die Niederlande aus dem Reiche ganz ausgeschieden waren,
auch nicht mehr dazu" (Cramer S. 14).
In ihrer Eigenschaft als Landesherren
haben die Oranier aber keinen Gewissenszwang ausgeübt, und die Katholiken nicht
gezwungen, reformiert zu werden. Dass sie es sich als reformierte Landesherren
nicht nehmen ließen, Beamte und Geistliche ihrer Religion einzustellen, die Kirchen
inclusive des Kirchenvermögens den Reformierten zu übertragen, liegt auf der Hand
und war damals gängige Praxis, die in anderen Territorien nicht anders gehandhabt
wurde. Für die katholische Bevölkerung hier war das ein schwacher Trost und es
ist verständlich, dass diese Maßnahmen den Effekt hatten, die benachteiligten
Katholiken noch mehr zusammenzuschweißen und kampfbereit zu machen, mit der Folge,
dass ein von christlichem Geist geprägtes Miteinander pure Illusion bleiben musste.
(Rolle der kath. Geistlichen und des kath. Landadels (v. Grothaus) Aktion /Reaktion
vor allem nach 1674
b) Eine weitere Maßnahme, die das friedliche
Miteinander der Konfessionen verhinderte, waren die Bestimmungen zum Erbrecht
auf den landesherrlichen Höfen. Die meisten Bauernhöfe gehörten hier dem jeweiligen
Landesherrn und der landesherrlich-eigenhörige Bauer hatte daran ein durch Gewohnheit
erworbenes Erbrecht, das heißt, wenn Tochter oder Sohn den Hof übernehmen wollten,
so wurde das in der Regel gestattet, vorausgesetzt, sie boten durch ihren bisherigen
Lebenswandel die Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes. Hatten
die Erben körperliche Gebrechen, wurden sie nicht zur Erbfolge zugelassen. Wichtig
in diesem Zusammenhang ist jedoch die klare Aussage, dass letztlich kein Rechtsanspruch
bestand und die Hofübertragung auf Gnaden geschah, was immer dann zum Tragen kam,
wenn keine direkten Erben vorhanden waren. So erließen die Oranier in ihrer Eigenschaft
als Gutsherren Vorschriften, die darauf hinausliefen, dass beim Tode eines kinderlos
gebliebenen Bauern die Blutsverwandten vom Erbrecht ausgeschlossen wurden und
der so erledigte Hof dem Gutsherrn anheim fiel, der ihn dann einem Reformierten
übertrug. Auch im Falle einer Mischehe konnte die Hofübertragung davon abhängig
gemacht werden, dass die zukünftigen Kinder in der reformierten Religion zu erziehen
waren. Verstöße dagegen wurden mit dem Ausschluss der Kinder vom Erbrecht geahndet.
Die fast 100 Jahre lang geübte Praxis sorgte für böses Blut und wurde unter Friederich
dem Großen abgeschafft. |
| IV.
Schluß. | |
| Rückblickend muss man feststellen, dass diese
Maßnahmen unter dem Aspekt der Zeitgebundenheit formal korrekt waren, jedoch letztlich
ungeeignet waren, die Reformation zu befördern. Andererseits zeigen die aufgeführten
Beispiele zur Genüge die Problematik eines engen Zusammengehens von Staat und
Kirche. Schließlich dürfte deutlich geworden sein, dass das schlechte Verhältnis
zwischen Evangelischen und Katholischen kaum in theologischen Differenzen zu suchen
ist, sondern im sozialen Bereich anzusiedeln ist. Solange katholisch gleichbedeutend
war mit 'sozial benachteiligt', solange musste aus der Sicht des damaligen Katholiken
der evangelische Christ privilegiert erscheinen, den es zu meiden und zu bekämpfen
galt. Erst als die reformierte Gemeinde durch den industriellen Aufschwung im
18. und 19. Jahrhundert wuchs, in der napoleonischen Zeit beide Konfessionen gleichberechtigt
wurden und sich nach dem 2. Weltkrieg durch den Zustrom von Vertriebenen und Flüchtlingen
die evangelische Gemeinde zu ihrer heutigen Größe entwickelte, konnte eine Annäherung
in Form eines zaghaften Aufeinander- Zugehens erfolgen, jedoch noch oft hintertrieben
von Hardlinern beider Seiten.
Damit möchte ich abschließend die historische
Ebene verlassen und feststellen, dass gemäß der obersten Richtschnur christlichen
Verhaltens ÒLiebe Deinen Nächsten wie dich selbstÓ, beide christlichen Konfessionen
sich unchristlich verhalten haben. Aber auch das Scheitern gehört mit zur menschlichen
Existenz, und darum finde ich es tröstlich, wenn es andererseits in der Bibel
heißt: "Wolltest Du Herr der Sünden gedenken, Herr, wer könnte dann noch vor Dir
bestehen."
Wie die Ibbenbürener die neue Lehre aufnahmen, ob freudig oder
indifferent, ob sie sich widersetzten, ist leider nicht überliefert. Ebensowenig,
wie die Ibbenbürener 1548 reagierten, als der katholische Ritus wieder eingeführt
wurde. Wie nicht anders zu erwarten, fehlen schriftliche Zeugnisse aus dem Volk,
das bekanntlich nie gefragt wurde, ob es nun für das evangelische oder katholische
Bekenntnis sei. Erst ca. 50 Jahre später haben wir schriftliche Zeugnisse sowohl
von den evangelischen als auch den katholischen Geistlichen, die sich keineswegs
schmeichelhaft über die ihnen anvertrauten Schäfchen äußern. So berichten im Jahre
1605 die reformierten Prediger an den Prinzen von Oranien, dass nach ihrer Meinung
Gottes Strafgericht nicht mehr fern sei, da die Bevölkerung der Völlerei und Sauferei
anheim gefallen sei. Auf Hochzeiten und Taufen - an diesen Feierlichkeiten nähmen
bis zu 300 Personen teil - würde bis zu vier Tagen gefeiert, Tag und Nacht. Der
Gastgeber sei darauf stolz. Andererseits gäben die Gäste für die Bewirtung 2 Reichstaler
, einen Schinken und etliche Hühner. Das führe aber dazu, dass sich etliche das
Geld leihen müssten. Auch das Schützenfest war den Predigern ein Dorn im Auge,
da es dabei zu vielen Anstößigkeiten komme. Es würde vier oder fünf Tage gesoffen
und selbst in dem kleinsten Kirchspiel seien 20 Fässer Bier zu einem Wert von
über 100 Gulden vertrunken worden. Neben diesen Festlichkeiten gebe es noch eine
große Anzahl von Feiern. Genannt werden Fastnachtbiere, Maibiere, Pfingstbiere,
Kranz- oder Jungfernbiere, Òdaer dije maechden mit grooter onbeschaemtheijt alle
wechreijsende, dije heure straten passeeren, schatten...Ó Des Weiteren zur Kirmeszeit
die ÒgrevenbijerenÓ. Die Prediger forderten den Landesherrn auf, alle diese ÒBiereÓ
zu verbieten, da diese der Hurerei Vorschub leisteten und außerdem zu Zank und
Streit führten. (Rep. 130, Nr. 93, STAOS).
Auch der kath. Pastor Brogbern
war auf seine Schäfchen nicht gut zu sprechen. Nachdem er 1606 wieder als Pfarrer
fungierte, musste er feststellen, dass die neu erbaute Friedhofsmauer total verfallen
war. Über den Friedhof führte ein Fuhrweg, in unmittelbarer Nähe der Kirche waren
Häuser und Ställe gebaut worden, in denen gebacken und Bier gebraut wurde, sowie
Schweine und Kühe gehalten wurden, Ògahr quaet regiment van tappen, snappen, freten,
supen, ropen, slaen by dach und nacht... die swyne bi huypen up den kerckhoff
gaet, der verstorven gebeinten uuit der erden oilet, ummeherdragen und freten
up die hillige sondagen und festdagen.... loipen in die kerken, beß an dat hoge
altaer...Ó ( RA Utrecht, AOBC, Nr.276, Bl. 1330). Selbst der erste Repräsentant
des Staates im Ort, der Vogt, gab kein besseres Vorbild ab. Er hatte die Friedhofsmauer
abreißen lassen, mit der Folge, dass die Gebeine der vor vielen Jahren Verstorbenen
ans Tageslicht kamen. Diese ließ er dann den Hunden und Schweinen vorwerfen Òzu
knagen.Ó Statt in die Kirche zu gehen, saß der Vogt in seinem widerrechtlich nahe
der Kirche gebauten Haus, klapperte mit der Bierkanne und rief den Kirchgängern
zu: ÒKommet, hir iß guit beer veel.Ó FAHA Nr. 161, Bl. 148 ff, STAMS).
Unter
Berücksichtigung der Forschungen und des Vortrags von Peter Thaddäus Lang und
dem hier zitierten ortsgeschichtlichen Quellenmaterial, dürfte auch für Ibbenbüren
die Aussage des französischen Historikers Jean Delumeau zutreffen, dass Òdie ländliche
Bevölkerung im Mittelalter weitgehend dem Heidentum verhaftetÓ gewesen sei, und
erst die tridentinische Reform - und hier müsste man ergänzen: die Reformation
- eine tiefergreifende Christianisierung bewirkt habe. Unter dem mehrmaligen Konfessionswechsel
hatten natürlich die Geistlichen beider Konfessionen am meisten zu leiden. Sie
mussten sofort ihr Amt abgeben und das Land verlassen. Nicht selten passierte
es, dass sie in den Kriegswirren vom Feind gefangen genommen und inhaftiert wurden.
So wurde 1591 der katholische Pfarrer Brogbern mit 45 Ibbenbürenern auf Weihnachten
in der Kirche überfallen, nach Lochum in die heutigen Niederlande getrieben und
dort solange festgehalten, bis das Lösegeld bezahlt war.
Ähnlich erging
es dem reformierten Prediger Otto Frantzen, der von 1597 bis ca, 1604 in Ibbenbüren
Pfarrer war. Ihn fingen die Spanier und setzten ihn in Rheinberg gefangen. Wahrscheinlich
durch die dort erlittenen Entbehrungen war er anschließend schwer erkrankt, mit
der Folge, dass er nicht mehr sprechen konnte. Der Landadel der Niedergrafschaft
Lingen setzte sich dafür ein, dass ihm ein Unterhalt gewährt werden möge. In ihrem
Schreiben vom 25. Februar 1605 heißt es: ãsolle wy nicht bergen, dat die predicante
to Ibbenburen, Otto Frantzen, van Godt dermaten heimgesoicht, dat em sine sprake
ganß entslaen unnd he also eine tydt hero Godts wordt aldaer nicht hefft predigen
konnen unnd die kercke bereides mit einen anderen diener versehen...Ó (Rep. 130,
Nr.93, STAOS). Dieser bislang unbekannte Nachfolger des Otto Frantzen konnte gefunden
werden: Er hieß Adolphus Spiseus. "Adolphus Spiseus, gewesen predicant tot Ippenburen
ende lande van Lingen" (1616, Mai 4, Rep. 130, Nr. 94, STAOS). |
Referat,
gehalten auf einem Workshop mit Prof. Dr. Anton Schindling ( Universität Osnabrück)
am 20.März 1991 in der VHS Ibbenbüren, überarbeitet Herbst 2010 Veröffentlichung
mit freundlicher Genehmigung von Josef Bröker |
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Foto Seite oben - Zeichnung von August
Dorfmüller - Ibbenbüren 1844 |
© Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren
e. V. Breite Straße 9 - 49477 Ibbenbüren | |
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